10.03.2025
Der Betriebsrat kann seine Anwaltskosten auch gegen den Arbeitgeber geltend machen.

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Redaktion
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Ein häufiger Konflikt in der betrieblichen Praxis: Der Betriebsrat möchte sich zu einer arbeitsrechtlichen Fragestellung anwaltlich beraten lassen, der Arbeitgeber verweigert jedoch die Übernahme der Anwaltskosten. Dabei steht dem Betriebsrat in vielen Fällen ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenübernahme zu. Was kann der Betriebsrat unternehmen, wenn der Arbeitgeber sich weigert, diese Kosten zu tragen? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruchs.

Gesetzlicher Anspruch auf Kostenübernahme

Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.

Ergänzend regelt § 80 Abs. 3 BetrVG, dass der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben sachkundige Personen, insbesondere Rechtsanwälte, hinzuziehen kann. Voraussetzung ist hier ebenfalls, dass dies im konkreten Fall erforderlich ist. In der Regel bedarf es zudem der vorherigen Beschlussfassung durch den Betriebsrat und einer rechtzeitigen Information des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber verweigert die Kostenübernahme – was nun?

Kommt es zum Streit über die Kostenübernahme, stehen dem Betriebsrat verschiedene Wege offen, um seinen (Freistellungs-) Anspruch durchzusetzen.

1. Außergerichtliche Lösungsmöglichkeiten
Monatsgespräch (§ 74 Abs. 1 BetrVG)

Ein bewährter Weg zur Konfliktlösung ist das Monatsgespräch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Hier kann der Betriebsrat das Thema gezielt ansprechen, seine rechtliche Position darlegen und auf die gesetzlichen Grundlagen hinweisen. Oft lässt sich der Konflikt bereits durch ein klärendes Gespräch beilegen – insbesondere, wenn der Arbeitgeber sich der Rechtslage nicht vollständig bewusst war.

Schlichtung durch Einigungsstelle

Obwohl die Einigungsstelle typischerweise bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zum Einsatz kommt, kann sie auch bei Streitigkeiten über die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Beratung angerufen werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handelt. Bei reinen Kostenfragen besteht grundsätzlich keine Zuständigkeit der Einigungsstelle.

Hinweis auf mögliche Rechtsverfolgung

Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung kann den Arbeitgeber unter Umständen zur Einsicht bewegen. Dabei sollte der Betriebsrat verdeutlichen, dass er im Zweifel bereit ist, sein Recht vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen – was wiederum weitere Kosten verursacht, die ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen wären.

2. Gerichtliche Durchsetzung

Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht

Kann außergerichtlich keine Einigung erzielt werden, steht dem Betriebsrat der Weg zum Arbeitsgericht offen. Die Klärung erfolgt im Beschlussverfahren, das speziell für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten vorgesehen ist.

Ziel des Verfahrens ist entweder die Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die bereits entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen, oder die Verpflichtung, zukünftige Kosten zu übernehmen (z.B. in Vorbereitung auf eine geplante rechtliche Beratung).

Wichtig: Das Gericht prüft insbesondere, ob die Hinzuziehung des Rechtsanwalts im konkreten Fall erforderlich war und ob der Betriebsrat den Arbeitgeber rechtzeitig über die geplante Beratung informiert hat.

Einstweilige Verfügung in Eilfällen

In besonders dringenden Fällen (z.B. bei bevorstehenden Verhandlungen oder Fristen) kann der Betriebsrat auch eine einstweilige Verfügung beantragen, um eine schnelle gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Fazit

Verweigert der Arbeitgeber die Übernahme von Anwaltskosten, sollte der Betriebsrat zunächst den Dialog suchen – etwa im Rahmen des Monatsgesprächs. Führt dies nicht zum Erfolg, stehen ihm gerichtliche Wege offen, um seinen Anspruch durchzusetzen. Die Rechtsprechung hat den Anspruch des Betriebsrats auf notwendige anwaltliche Unterstützung mehrfach bestätigt – vorausgesetzt, die Beratung war erforderlich und ordnungsgemäß beschlossen.

Lassen Sie sich bereits im Vorfeld anwaltlich beraten, um bei der Beschlussfassung und Kommunikation mit dem Arbeitgeber rechtssicher vorzugehen. Das Arbeitsrechts-Team der Rechtsinformer Rechtsanwälte unterstützt Sie gerne!

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