11.08.2025
Warum der Begriff „Geschäftsführung“ im Handelsregister unzulässig ist

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von
Redaktion
2 min. Lesezeit

Ausgangspunkt des Verfahrens

Eine kommunale GmbH beabsichtigte, den traditionellen Begriff „Geschäftsführer“ durch das ihrer Ansicht nach modernere „Geschäftsführung“ zu ersetzen – in bewusster Gleichstellungsabsicht. Die Neufassung lautete: „Die Gesellschaft hat eine oder mehrere Geschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein.“ Das Registergericht des Amtsgerichts Kleve lehnte die Änderung im Handelsregister ab. Die daraufhin erhobene Beschwerde wies das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. 3 Wx 85/25) zurück.

Kernaussagen des Beschlusses

Das OLG Düsseldorf stellte in seiner Entscheidung klar:

Das GmbH-Gesetz schreibt in § 6 Abs. 2 eindeutig vor: Die Gesellschaft muss „Geschäftsführer“ haben. Dieser rechtlich verankerte Begriff ist laut OLG bereits geschlechtsneutral und vollständig ausreichend, um Gleichbehandlung im rechtlichen Sinne zu gewährleisten.

Während „Geschäftsführer“ eine natürliche Person bezeichnet, ist „Geschäftsführung“ mehrdeutig und kann auch eine Funktion, Abteilung oder ein Gremium meinen. Das Handelsregister verlangt eine klare Benennung der vertretungsberechtigten Person.
Für das Registerrecht ist maßgeblich, dass die Vertretungslage der Gesellschaft sich eindeutig und zweifelsfrei allein aus dem Handelsregister ergeben muss. Sprachpolitische Ziele sind zweitrangig.

„Die Vertretungslage der Gesellschaft muss sich eindeutig und zweifelsfrei allein aus dem Handelsregister ergeben.“
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.07.2025)

Auswirkungen auf die Praxis

Anmeldungen zum Handelsregister müssen den gesetzlich definierten Begriff verwenden. Varianten wie „Geschäftsführung“, „Geschäftsleitung“ oder klassische englische Positionen wie „CEO“ oder „Managing Director“ sind insofern unzulässig.
Im internen Sprachgebrauch oder Employer Branding ist Gendern natürlich erlaubt. In formal verbindlichen Dokumenten – wie Satzung, Registeranmeldung, Beschlüssen – wie auch z. B. im Impressum oder auf Geschäftsbriefen muss man sich indes strikt an das im GmbHG vorgegebene Vokabular halten.

Sprechen Sie uns für Ihre GmbH-Gründung oder bei Satzungsänderungen etc. gerne an – wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Autor
Thorben Deuter, LL.M. Rechtsanwalt und Notar

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