Einleitung
Im Profisport – egal ob Fußball, Handball, Eishockey oder Basketball – finden sich in Trainerverträgen und Spielerverträgen häufig sogenannte Ligaklauseln. Diese sehen vor, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn die Mannschaft aus der höchsten Spielklasse absteigt oder die Lizenz verliert. Sportlich betrachtet soll das Planungssicherheit schaffen und wirtschaftliche Risiken reduzieren. Aus Sicht des Arbeitsrechts im Profisport handelt es sich jedoch um eine „auflösende Bedingung“, die hohen rechtlichen Anforderungen unterliegt. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, wie schnell solche Klauseln unwirksam sein können.
Fall: Trainervertrag mit automatischer Beendigung bei Abstieg
Ein Trainer einer Bundesligamannschaft hatte mit der betreibenden GmbH einen langfristigen Vertrag bis 2028 abgeschlossen. In einer Ligaklausel hieß es: „Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag.“ Nach einem sportlichen Abstieg im Jahr 2024 teilte der Arbeitgeber mit, das Arbeitsverhältnis werde zum 30. Juni automatisch enden. Der Trainer widersprach und erhob Klage – mit Erfolg.
Arbeitsgericht – Ligaklausel zu unbestimmt und unzulässig verknüpft
Das Arbeitsgericht erklärte die Ligaklausel für unwirksam. Die Richter beanstandeten vor allem, dass unklar blieb, zu welchem Zeitpunkt der Abstieg rechtlich feststeht – mit dem letzten Spiel, am Ende des Spieljahres oder schon früher bei rechnerisch feststehendem Abstieg.
Zudem koppelte die Klausel den Abstieg mit einem möglichen Lizenzverlust. Eine Vertragsbeendigung allein wegen einer entzogenen Lizenz ist unzulässig, weil sie das wirtschaftliche Risiko vollständig auf den Arbeitnehmer überträgt. Selbst eine Streichung des Lizenzteils hätte die Unwirksamkeit nicht geheilt, da weiterhin unklar gewesen wäre, ob ein Lizenzabstieg miterfasst ist.
Das Ergebnis: Das Arbeitsverhältnis bestand fort, und der Trainer erhielt Nachzahlungen in erheblicher Höhe.Schulungen oder Sachverständiger?
Der Arbeitgeber könnte die Hinzuziehung des Sachverständigen mit der Argumentation abweisen, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat. Dadurch kann sich der Betriebsrat notwendiges Fachwissen aneignen. Der Schulungsanspruch hat jedoch eine andere Funktion als der Sachverständige. Der Sachverständige kann also unabhängig vom Schulungsanspruch beauftragt werden, also darüber hinaus.
Landesarbeitsgericht – Formmangel macht die Klausel nichtig
In der Berufung scheiterte der Arbeitgeber aus einem anderen Grund. Das Landesarbeitsgericht stellte einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis fest. Der Vertrag sah zwei Unterschriftenfelder für die beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer vor, unterzeichnet war jedoch nur eines. Für einen objektiven Betrachter wirkte der Vertrag damit unvollständig.
Da nicht eindeutig erkennbar war, dass nur eine Unterschrift erforderlich ist, war die Schriftform nach §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG in Verbindung mit § 126 BGB nicht gewahrt. Die Folge: Die Ligaklausel war nichtig, das Arbeitsverhältnis lief unbefristet weiter.
Das Gericht betonte, dass es sich hierbei nicht um eine Frage der Vertretungsberechtigung handelt. Auch bei Einzelvertretungsmacht muss die Vertragsurkunde formal vollständig wirken.
Bedeutung für Ligaklauseln im Profisport
Die Urteile verdeutlichen: Ligaklauseln in Verträgen von Trainern und Profisportlern sind nur wirksam, wenn sie klar, transparent und formal einwandfrei vereinbart werden. Unklare Definitionen oder Formfehler können dazu führen, dass ein befristeter oder bedingter Vertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umschlägt – mit potenziell hohen finanziellen Verpflichtungen für den Verein.
Für Sportler und Trainer kann dies bedeuten, dass der Vertrag trotz Abstieg fortbesteht und die vereinbarte Vergütung weiterzuzahlen ist.
Fazit
Was sportlich sinnvoll erscheint, kann rechtlich scheitern. Wer im Profisport Ligaklauseln in Arbeitsverträgen verwenden möchte, muss höchste Sorgfalt walten lassen: klare Definitionen, eindeutige Regelungen zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung und die strikte Einhaltung der Schriftform sind unverzichtbar. Die Entscheidungen aus Solingen und Düsseldorf zeigen, dass ein Abstieg aus der Liga nicht automatisch das Ende eines Trainer- oder Spielervertrages bedeutet – und im Zweifel profitieren die Profis.