10.06.2025
Rechte, Auswahl und Einsatz von Sachverständigen im Betriebsrat – auch bei KI.

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von
Redaktion
2 min. Lesezeit

Einleitung

Der Betriebsrat hat verschiedene gesetzliche Aufgaben im Unternehmen zu erfüllen. Diese sind in den Informations- Beratungs- und Mitbestimmungsrechten im Betriebsverfassungsgesetz zusammengefasst. Im Betriebsrat kommen verschiedene Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Fachwissen zusammen. Gleichzeitig sind im Betrieb selbst andere Fachkräfte mit speziellem Wissen tätig.
Doch was passiert, wenn der Betriebsrat mitbestimmen muss und keine Expertise in diesem Bereich hat? Das kann insbesondere bei KI-Systemen passieren, deren Wirkungsweise in technischer und rechtlicher Hinsicht schwer zu verstehen ist.

Der Sachverständige

Hat der Betriebsrat (noch) keine Kenntnisse, ist er zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem BetrVG dazu berechtigt, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dadurch sollen dem Betriebsrat die notwendigen Kenntnisse verschafft werden. Die Hinzuziehung muss jedoch erforderlich sein, das bedeutet, dass der Betriebsrat sich selbst bemühen muss, die offenen Fragen zu klären, und das Fachwissen anderer Mitarbeiter in Anspruch nehmen oder andere Informationsquellen ausschöpfen muss. Die Erforderlichkeit ist aber insbesondere dann gegeben, wenn es um schwierige Rechtsfragen handelt, die eine spezielle Ausbildung bedürfen, wie die eines Rechtsanwalts.
Sachverständige vermitteln dem Betriebsrat die fehlenden fachlichen oder rechtlichen Kenntnisse, damit er seine Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz wirksam und sachgerecht erfüllen kann. Dies ist aber immer der Fall, wenn es um Fragen der künstlichen Intelligenz (KI) geht, denn dann geht das Betriebsverfassungsgesetz davon aus, dass immer ein Sachverständiger erforderlich ist.

Wer kann als Sachverständiger dienen?

– Rechtsanwälte
– Informatiker
– Dozenten
– Professoren
– Arbeitswissenschaftler
– Fachanwälte

Keine Sachverständige sind: 

– Betriebsangehörige aus demselben Betrieb

– Dolmetscher, Betriebskrankenkassen Gewerbeaufsichtsämter

Schulungen oder Sachverständiger?

Der Arbeitgeber könnte die Hinzuziehung des Sachverständigen mit der Argumentation abweisen, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat. Dadurch kann sich der Betriebsrat notwendiges Fachwissen aneignen. Der Schulungsanspruch hat jedoch eine andere Funktion als der Sachverständige. Der Sachverständige kann also unabhängig vom Schulungsanspruch beauftragt werden, also darüber hinaus.

Darf der Betriebsrat allein den Sachverständigen aussuchen?

Ja, der Betriebsrat kann sich allein für einen Sachverständigen entscheiden. Der Arbeitgeber hat hinsichtlich der Person kein Mitspracherecht.
Der Betriebsrat muss auch nicht den, billigsten‘‘ nehmen. Die Entscheidung trifft allein der Betriebsrat (per Beschluss).

Wer trägt die Kosten für einen Sachverständigen des Betriebsrats?

Zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und dem Sachverständigen ist eine Vereinbarung zu treffen. Diese beinhaltet Modalitäten wie die Person des Sachverständigen und die Kosten. Grundsätzlich sind die üblichen Kosten, also übliche Stundensätze, zu erstatten. Wichtig ist, dass es immer (auch bei KI) einer Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber bedarf.

Und im Zusammenhang mit KI?

Insbesondere in Bezug auf das Thema KI hat der Gesetzgeber einen Beratungsbedarf des Betriebsrats gesetzlich anerkannt und festgestellt, dass in den Themen der künstlichen Intelligenz die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Das bedeutet, dass der Betriebsrat nicht erst prüfen und darlegen muss, dass der Sachverständige erforderlich ist. Wenn der Betriebsrat die Einführung und Anwendung von KI-Systemen bewerten und mitbestimmen muss, kann er hierfür einen Sachverständigen hinzuziehen. Eine Erforderlichkeitsprüfung entfällt vollständig. Dennoch muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und dem Sachverständigen getroffen werden. Jedoch muss der Betriebsrat auch hier eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.

Arbeitgeber verweigert Sachverständigen – was tun?

Die Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen kann der Betriebsrat notfalls vom zuständigen Arbeitsgericht ersetzen lassen oder sogar die Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung daran scheitern lassen, mit der Folge, dass die arbeitsrechtliche Einigungsstelle angerufen werden kann. Hierzu betraf es jedoch noch einiger weiterer Faktoren.

Das Team von Rechtsinformer steht gerne als Sachverständiger für Ihren Betriebsrat zur Verfügung. Haben Sie Schwierigkeiten, eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu finden, stehen wir an Ihrer Seite und fuchsen Sie dadurch.
Autoren
RA, FAAR S. Pflug | A. Lüdtke, LL.B., Datenschutzbeauftragter (TÜV)

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