Unterschriften sind personenbezogene Daten – und zwar besonders empfindliche
Aus Sicht des Datenschutzrechts steht sofort fest: Eine Unterschrift ist ein personenbezogenes Datum. Mehr noch: Sie ist ein persönliches Identifikationsmerkmal, das – im Gegensatz zum bloßen Namen – für Betrugsversuche missbraucht werden kann.
Damit fällt die Unterschriftenliste unter den vollen Schutz der DSGVO. Jede Verwendung außerhalb des ursprünglichen Zwecks benötigt eine eigenständige Rechtsgrundlage.
Keine stillschweigende Einwilligung durch das Unterzeichnen des offenen Briefs
- eine Einwilligung,
- eine gesetzliche Grundlage, oder
- ein berechtigtes Interesse
erfordert. Keine dieser Voraussetzungen liegt ohne Weiteres vor.
Warum das ‚berechtigte Interesse‘ des Arbeitgebers – wenn überhaupt gegeben – nicht ausreicht
- Ist die Veröffentlichung der Originalunterschriften wirklich erforderlich?
- Oder reichen Name, Abteilung oder sogar eine anonymisierte Angabe („50 Mitarbeitende unterstützen den offenen Brief“)?
Die Erforderlichkeitsprüfung fällt fast immer zulasten des Arbeitgebers aus. Denn die interne Verbreitung einer Unterschrift ist für die Information der Belegschaft schlicht nicht notwendig.
Gerichte wenden bei Beschäftigtendaten einen besonders strengen Maßstab an
- Arbeitgeber dürfen personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten nur verarbeiten, wenn dafür eine klare Rechtsgrundlage besteht.
- Besonders schutzwürdige oder identifizierende Daten – wie Fotos, persönliche Angaben, politische Äußerungen oder eben Unterschriften – dürfen nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
- Die Gerichte betonen regelmäßig die besondere Schutzwürdigkeit von Beschäftigtendaten und die enge Auslegung des „berechtigten Interesses“.
Welche Rechte haben die betroffenen Mitarbeitenden?
- Löschung der Unterschriftenliste (Art. 17 DSGVO)
- Unterlassung weiterer Veröffentlichungen
- Schadensersatz bei unrechtmäßiger Verarbeitung (Art. 82 DSGVO)
- Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
Fazit
Die Veröffentlichung einer Unterschriftenliste im Intranet ist kein kleiner Schritt, sondern ein deutlicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Dass der offene Brief selbst öffentlich wurde, ändert daran nichts. Eine Unterschrift ist nicht nur eine Meinung, sondern ein Sicherheitsmerkmal.
Ohne ausdrückliche Einwilligung der Arbeitnehmenden dürfen Arbeitgeber solche Unterschriftenlisten nicht im Intranet veröffentlichen.
Wer einen offenen Brief unterschreibt, entscheidet bewusst über seinen Inhalt – aber nicht automatisch über die weitere Verwendung der eigenen Unterschrift.