BGH, Urteil vom 15. Mai 2025 – III ZR 417/23
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob die Eltern eines schwer geschädigten und schließlich verstorbenen Kindes Schadensersatz vom Rettungsdienst verlangen können.Im Januar 2017 rief der Vater wegen gesundheitlicher Notlage seiner schwangeren Frau den Notruf. Bei der Weiterleitung des Notrufs zwischen mehreren Rettungsleitstellen kam es zu Verzögerungen und möglicherweise fehlenden Informationen. Ein Notarzt wurde zunächst nicht geschickt; erst nach Eintreffen eines Rettungswagens wurde die Notärztin nachgefordert. Das Kind kam in der Klinik zur Welt, erlitt aber durch Sauerstoffmangel schwere, schließlich tödliche Schäden.
Der Prozessverlauf
Die Eltern verklagten mehrere Städte und Landkreise auf Schadensersatz, weil sie der Meinung sind, dass der Rettungsdienst Fehler gemacht hat.
Die Vorinstanzen lehnten dies ab: Sie sahen keinen ausreichenden Beweis dafür, dass ein Notarzt früher hätte kommen müssen oder dass die Fehler entscheidend für den Schaden waren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil aufgehoben. Er stellte klar: Wenn bei einer lebensbedrohlichen Lage grobe Fehler passieren – etwa, dass ein Notarzt nicht geschickt wird, obwohl es nötig gewesen wäre –, muss die öffentliche Hand (z.B. Landkreise) beweisen, dass der Schaden auch ohne diesen Fehler eingetreten wäre.
Das Verfahren geht nun zurück an das Oberlandesgericht, das den Fall neu prüfen muss, besonders, ob ein Notarzt frühzeitiger hätte helfen können und ob die Informationsfehler entscheidend waren.