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BGH: Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle

Mit Urteil vom 02. September 2021 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ärztliche Aufklärungsformulare gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.

Die Beklagte, ein Verband von Augenärzten, empfiehlt seinen Mitgliederinnen und Mitgliedern die Verwendung eines Patienteninformationsblatts. Darin informiert die Beklagte darüber, dass sich ab einem Alter von 40 Jahren ein Glaukom (sog. Grüner Star) entwickeln kann, ohne dass frühzeitig Symptome auftreten. Deshalb rät sie zu einer von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlten Früherkennungsuntersuchung an.

Die Patienteninformation enthält folgende Passage: „Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, daß trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist.“ Darunter hat der Patient/die Patientin die Möglichkeit die Erklärungen „Ich wünsche eine Untersuchung zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom).“ oder „Ich wünsche zurzeit keine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung“, anzukreuzen. Schlussendlich sind die Unterschriften des Patienten und des Arztes vorgesehen.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist der Auffassung, dass der Hinweis der Beklagten, die Früherkennungsuntersuchung sei ärztlich geboten, eine unzulässige Tatsachenbestätigung nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchst. b BGB darstelle.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die angegriffene Klausel nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2, § 308 oder § 309 BGB unwirksam. Sie stimmt vielmehr mit der Rechtslage überein und füge sich in das besondere Aufklärungs- und Beweisregime des Rechts des Behandlungsvertrags ein. Insbesondere haben formularmäßige Mitteilungen, Merkblätter oder ähnliche allgemein gefasste Erklärungen einen Beweiswert, selbst dann, wenn sie nicht unterschrieben sind.

Pardis Schellenberg

Rechtsanwältin