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Löschungsanspruch von Ärzten gegenüber einem Ärztebewertungsportal?

Zum Thema Ärztebewertungsportale sind am 12.10.2021 zwei neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) ergangen (Az.: VI ZR 488/19; VI ZR 489/19).

Geklagt hatten zwei Zahnärzte, ein Ehepaar aus NRW. Sie wollten nicht mehr bei dem Ärztebewertungsportal Jameda gelistet sein. Sie verlangten daher die Löschung ihrer Daten bei dem Ärztebewertungsportal. Auch in Zukunft sollten keine Profile mehr von ihnen veröffentlicht werden dürfen. Der für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH wies die Revisionen der Zahnärzte nun jedoch zurück.
Für die klagenden Zahnärzte waren bei Jameda Profile von Seiten des Portals erstellt worden; und zwar aufgrund von öffentlich zugänglichen Datenquellen.

Die Argumentation der Kläger zielte darauf, dass durch die konkrete Ausgestaltung der kostenlosen Basisprofile, die Jameda erstelle, den Premium – Nutzern, die für ein Gold- oder Platin-Paket zahlen, unzulässige Vorteile zukommen lasse.

Der BGH hat nun klargestellt: Es bestehe kein grundsätzlicher Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen Zahlern und Nichtzahlern. Die grundsätzliche Differenzierung zwischen Basisprofilen und Premium-Profilen sei in Ordnung. Die beanstandeten Premium – Inhalte seien kein Problem. Jedoch sei auch nicht jede Ungleichbehandlung in Ordnung. Es komme immer auf den jeweiligen Einzelfall an. So könne sich z. B. dann ein Unterlassungsanspruch ergeben, wenn Premium-Kunden unzulässig bevorzugt werden würden, also z. B. für den Nutzer nicht erkennbare Vorteile für die Gestaltung der Profile oder anderweitige unzulässige Differenzierungen zwischen den Basisprofilen und den kostenpflichtigen Profilen erfolgen würden.

Die Begründung der Entscheidung folgt in den nächsten Wochen.

Mit der Entscheidung wird das grundsätzliche Geschäftsmodell von Bewertungsplattformen gestützt. Gleichzeitig wurde aber unterstrichen, dass es jeweils auf den Einzelfall ankommt und eine nicht gerechtfertigte Vorteilsgewährung von zahlenden Kunden nicht rechtmäßig wäre.

Deutschlandweit sind übrigens derzeit noch ca. zehn weitere Verfahren beim BGH anhängig. Es wird also bald wieder etwas Neues in Sachen Ärztebewertungsportale zu berichten geben.

Thorben Deuter, LL.M. (Medizinrecht)

Rechtsanwalt