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Quarantäne ist keine Krankheit

Das Arbeitsgericht Neumünster hat am 03.08.2021 (AZ: 3 Ca 362 b/21) entschieden, dass eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne nicht als Krankheit zu werten ist – die Folge ist, dass die Fehltage auf die Urlaubsansprüche angerechnet werden. 

In dem konkreten Fall wurde bei einem Arbeitnehmer nach seinem Auslandsurlaub vom Gesundheitsamt 14 Tage Quarantäne angeordnet. Der Arbeitgeber zahlte für die Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch an. Dagegen klagte der Arbeitnehmer mit der Ansicht, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Dieser Ansicht folgte das Arbeitsgericht jedoch nicht.

Stefan Pflug

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wirtschaftsmediator