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Das „Problem“ mit der elektronischen Unterschrift

Wenn ein Arbeitsvertrag wirksam befristet abgeschlossen werden soll, bedarf es nach § 14 TzBfG der Schriftform. Aber was heisst das?

Das Arbeitsgericht Berlin hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung klargestellt, dass digitale Signaturen nur zulässig sind, wenn das verwendete Signaturverfahren zertifiziert ist (AZ: 36 Ca 15296/20) – ansonsten genügt die verwendete Unterschrift nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Dannvgilt die Befristung als unwirksam und es liegt nach § 16 TzBfG ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor.

Zwar kann die händische Unterschrift durch eine elektronische Signatur ersetzt werden, dann muss jedoch das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (zertifiziert) versehen werden. Ein elektronische Signatur gilt jedoch nur als „qualifiziert“, wenn das genutzte System nach EU-Vorgaben zertifiziert ist. In Deutschland wird die Zertifizierung durch die Bundesnetzagentur vorgenommen.

RA Stefan Pflug

Fachanwalt für Arbeitsrecht