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Arbeitsunfall im Home-Office?

 

Diese Frage kann man mit einem klaren „Ja“ beantworten.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 08.12.2021 (Az.: B 2 U 4/21 R) klargestellt, dass es einen Arbeitsunfall darstellt, wenn man auf dem Weg in sein zu Hause eingerichtetes Büro stürzt.

Im konkret entschiedenen Fall war der Kläger auf dem Weg zu seinem im unteren Geschoss gelegenen Büro gestürzt. Der Sturz geschah als er auf dem Weg von seinem Schlafzimmer die auf der zwischen den Räumen gelegenen Wendeltreppe betrat. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Annahme eines Arbeitsunfalls ab.  Die Begründung der BG: In der eigenen Wohnung könne man einen Arbeitsweg erst ab Erreichen des Arbeitszimmers annehmen. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Versicherte Widerspruch ein; gegen den Widerspruchsbescheid reichte er Klage ein. Die Frage erreichte sodann nach den Vorinstanzen das Bundessozialgericht.

Das Bundessozialgericht stellte in dem Urteil klar, dass der Weg ins Home-Office einen versicherten Betriebsweg darstelle, da der Weg der erstmaligen Arbeitsaufnahme diente und somit im Interesse des Arbeitgebers erfolgte und entschied zugunsten des Klägers. Die im Home-Office tätigen Arbeitnehmer dürften nicht schlechter geschützt sein als die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer. Aus den Gründen der Gleichbehandlung würde sich also eine andere Wertung verbieten.

Aber: Nach den Grundsätzen des Bundessozialgerichts wird eine sog. „objektivierte Handlungstendenz“ des Versicherten vorausgesetzt. Der Versicherte muss also zum einen eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben wollen. Zum anderen muss sich dies durch objektive Umstände bestätigen. Als Indizien gelten dabei insbesondere auch der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfalls sowie die objektive Zweckbestimmung der Tätigkeit.

Auch zu Hause kann es im Rahmen der Tätigkeit im Home-Office also einen versicherten Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII geben.

Thorben Deuter, LL.M. (Medizinrecht)

Rechtsanwalt und Notar