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5 Tipps für Patientenverfügungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in verschiedenen Entscheidungen zu den Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung Stellung genommen. Ich habe für Sie einmal fünf Aspekte ausgewählt, die insbesondere beachtet werden sollten.

  1. Schriftform und eigenhändige Unterschrift: Eine Patientenverfügung sollte unbedingt schriftlich verfasst sein.  Eine mündliche oder gar eine stillschweigende Verfügung sind nicht ausreichend. Genauso sollte die Patientenverfügung eigenhändig unterschrieben werden. Eine Unterschrift durch einen Bevollmächtigten oder eine Vertrauensperson ist nur dann unter Umständen zulässig, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dann sollten Sie jedoch weitere Vorkehrungen treffen und Zeugen hinzuziehen. Es empfiehlt sich dann aber ohnehin die Patientenverfügung notariell mit Schreibzeugen beurkunden zu lassen.
  2. Bestimmte Behandlungssituation: Eine Patientenverfügung muss sich auf eine bestimmte Behandlungssituation beziehen. Es muss klar erkennbar sein, für welche Situation die Patientenverfügung greift.
  3. Bestimmte Behandlungsmaßnahmen: Eine Patientenverfügung sollte dann für diese Behandlungssituationen jeweils konkrete Maßnahmen enthalten, die bei der jeweiligen Situation erfolgen sollen oder aber (wie zumeist gewünscht) unterlassen oder abgebrochen werden. Es muss klar erkennbar sein, welche medizinischen Maßnahmen der Patient in welcher Situation wünscht oder ablehnt. Die Patientenverfügung sollte sich keinesfalls bloß darauf beschränken, dass formuliert wird, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen und man dann sterben möchte.
  4. Konkrete Formulierung: Hieraus folgt wiederum der nächste Aspekt, der beachtet werden sollte. Die Formulierung der Patientenverfügung muss konkret und eindeutig sein. Vage oder unklare Formulierungen sind zu vermeiden, können zu Missverständnissen und zur Schwächung der Patientenverfügung führen. In der Vergangenheit wurden Patientenverfügungen durchaus für ungültig erklärt werden, weil sie nicht ausreichend konkret formuliert waren.
  5. Aktualität und das Problem der Aktualisierung: Eine Patientenverfügung sollte natürlich von einem selbst regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Wünschen entspricht. Dennoch sollte die Patientenverfügung meines Erachtens dann aber nicht etwa jedes Jahr neu unterschrieben werden, da man die einmal gut gemeinte jährliche Unterschrift dann vergisst, sodass man später meinen könnte, durch das Weglassen der Unterschrift wäre dann die Vorsorgevollmacht widerrufen worden. Besser ist es, einen Zusatz aufzunehmen, dass die Patientenverfügung so lange gültig sein soll, bis man sie ausdrücklich widerruft.

Thorben Deuter, LL.M.
als Notar
– Rechtsanwalt und Notar –