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Persönliche Haftung bei Weglassen des Zusatzes „haftungsbeschränkt“ bei der UG!

Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung es in seinem Leitsatz noch einmal zum Ausdruck gebracht, wie wichtig es bei den „Mini-GmbH“, den Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), ist, das diese stets korrekt bezeichnet werden. Der Leitsaz bringt der Entscheidung:

„Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht – wie im Gesetz vorgesehen – ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3 BGB, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.06.20212, Az.: II ZR 256/11).“

In dem der vom BGH zitierten vorherigen Entscheidunng zugrunde ligenden Fall war die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unrichtigerweise als GmbH bezeichnet worden.

Die nunmehrige Entscheidung des BGH zeigt auf, dass auch das Weglassen des Rechtsformzusatzes keinne gute Idee ist, sondern die perönliche Haftung auslöst.

Die richtige Bezeichnung der Firma in jeglichen Auftritten, gegenüber Kunden  und im Geschäftsverkehr ist immens wichtig, da anonsten die Haftungsbeschränkung, die eugentlich erreicht werden soll, nicht erreicht wird. Daher sollte man stets auf die richtige Bezeichnung mitsamt des gesanten Rechtsformzusatzes achten.

Thorben Deuter, LL.M.
als Notar
– Rechtsanwalt und Notar –