Berücksichtigung von Qualifikationen aus der Betriebsratstätigkeit
Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied auf eine freie Stelle im Unternehmen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden dürfen, die während der Betriebsratstätigkeit erworben wurden. Arbeitgeber berufen sich dabei häufig auf das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG).
BAG-Urteil vom 13. August 2025 (7 AZR 174/24)
Mit Urteil vom 13. August 2025 hat das Bundesarbeitsgericht hierzu eine klare und praxisrelevante Leitentscheidung getroffen. Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass keine unzulässige Begünstigung vorliegt, wenn bei der Beurteilung der Eignung eines Betriebsratsmitglieds für eine freie Stelle solche Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen berücksichtigt werden, die durch und während der Amtstätigkeit erworben wurden, sofern dieser Befähigungszuwachs für die konkrete Stelle karriere- und vergütungsrelevant ist.
Relevanz der Qualifikationen entscheidet, nicht die Herkunft
Entscheidend ist damit nicht, woher die Qualifikation stammt, sondern ob sie für die ausgeschriebene Position objektiv relevant ist und im Betrieb üblicherweise mit einer entsprechenden Vergütung verbunden wäre. Das Begünstigungsverbot steht einer solchen Bewertung nicht entgegen.
Fiktive Beförderung: Position und Vergütung korrekt berücksichtigen
Zugleich bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur sogenannten fiktiven Beförderung. Betriebsratsmitglieder sind vergütungsrechtlich so zu stellen, wie sie sich ohne Übernahme des Amts voraussichtlich entwickelt hätten, sofern diese Entwicklung realistisch, betrieblich nachvollziehbar und an vergleichbaren Arbeitnehmern orientiert ist. Eine pauschale Ausblendung von während der Amtszeit erworbenen Qualifikationen ist unzulässig.
Fazit
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für interne Bewerbungen von Betriebsratsmitgliedern. Qualifikationen aus der Betriebsratstätigkeit dürfen berücksichtigt werden, wenn sie für die Stelle relevant sind. Arbeitgeber müssen Vergütungsentscheidungen an objektiven Stellenanforderungen und Vergleichsgruppen ausrichten – nicht an der Funktion als Betriebsratsmitglied. Weiterbildung als Betriebsrat lohnt sich also doch!