Macht Arbeit krank? Wie können wir Einfluss nehmen?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht im Betrieb – sie umfasst längst mehr als nur Stolperfallen und Maschinenlärm. Auch psychische Belastungen wie hoher Arbeitsdruck, ständige Erreichbarkeit oder Konflikte am Arbeitsplatz können die Gesundheit beeinträchtigen. Arbeitgeber und Betriebsrat stehen in der Verantwortung, hier strukturiert und rechtssicher vorzugehen.
Gefährdungsbeurteilung: Der Status quo
Die Gefährdungsbeurteilung ist seit vielen Jahren Kernbestandteil des Arbeitsschutzes. Neu ist jedoch der Fokus auf psychische Belastungen. Spätestens seit der Änderung von § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) steht fest: Auch psychische Gefährdungen müssen systematisch ermittelt und bewertet werden.
Typische psychische Belastungen sind:
• Arbeitsverdichtung und Zeitdruck
• Ständige Erreichbarkeit und fehlende Pausen
• Unklare Rollen, mangelnde Führung oder Konflikte
• Monotone Tätigkeiten oder soziale Isolation
Unternehmen, die diese Faktoren ignorieren, riskieren nicht nur Gesundheitsprobleme in der Belegschaft, sondern auch rechtliche Konsequenzen – von Bußgeldern bis zu Haftungsfragen.
Was ist bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beachten?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher, sich regelmäßig wiederholender Prozess. Bei der Durchführung sollten Arbeitgeber und Betriebsrat insbesondere folgende Punkte beachten:
• Systematik: Alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten müssen erfasst werden – nicht nur „riskante“ Bereiche.
• Psychische Belastungen integrieren: Fragebögen, Interviews oder Workshops helfen, nicht sichtbare Gefahren zu identifizieren.
• Dokumentation: Ergebnisse und Maßnahmen müssen schriftlich festgehalten und regelmäßig überprüft werden.
• Partizipation: Beschäftigte einbinden – sie kennen die tatsächlichen Belastungen im Alltag am besten.
Was Betriebsrat und Arbeitgeber nun beachten sollten
• Frühzeitige Abstimmung: Arbeitgeber und Betriebsrat sollten gemeinsam ein Konzept für die Gefährdungsbeurteilung entwickeln.
• Mitbestimmung nutzen: Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz – dazu gehören auch psychische Belastungen.
• Sensibilität fördern: Gerade psychische Gefährdungen sind oft tabuisiert. Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeitende können helfen, ein offenes Klima zu schaffen.
Wie ist die aktuelle Rechtslage?
• Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG): Klare Pflicht, psychische Gefährdungen zu erfassen.
• Betriebsverfassungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG): Mitbestimmung des Betriebsrats bei allen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes.
• DGUV Vorschriften und Leitlinien: Konkrete Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger zur Umsetzung.
• Rechtsprechung: Gerichte betonen zunehmend die Pflicht der Arbeitgeber, auch psychische Belastungen systematisch zu prüfen – bei Unterlassung droht persönliche Haftung der Unternehmensleitung.
Unser Tipp: Eine solide und innovative Betriebsvereinbarung erstellen
Eine Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung schafft Klarheit für beide Seiten. Sie sollte unter anderem regeln:
• Ablauf und Methodik der Beurteilung (inkl. psychischer Belastungen)
• Einbindung der Beschäftigten und des Betriebsrats
• Transparente Kommunikation der Ergebnisse
• Verbindliche Maßnahmenpläne und regelmäßige Überprüfung
• Vertraulichkeit und Datenschutz bei sensiblen psychischen Themen
So wird aus einer gesetzlichen Pflicht ein Instrument für nachhaltige Gesundheit im Unternehmen.