10.04.2026
Arbeitgeber unterschätzen weiterhin die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei KI-Systemen.

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von
Redaktion
2 min. Lesezeit

KI-Systeme verändern Mitbestimmung grundlegend

Der Einsatz künstlicher Intelligenz im Unternehmen nimmt massiv zu. Ob Bewerbermanagement, Personaleinsatzplanung, Performance-Auswertung oder automatisierte Entscheidungsprozesse – KI greift heute tief in Arbeitsabläufe und Beschäftigtendaten ein.

Viele Arbeitgeber behandeln die Einführung solcher Systeme jedoch noch immer wie ein gewöhnliches IT-Projekt. Genau das ist rechtlich riskant.

§ 80 Abs. 3 BetrVG stärkt den Betriebsrat ausdrücklich

Der Gesetzgeber hat die Bedeutung künstlicher Intelligenz inzwischen ausdrücklich erkannt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Einführung oder Anwendung von KI-Systemen regelmäßig einen Sachverständigen hinzuziehen.

Das ist keine symbolische Regelung.

Denn KI-Systeme sind technisch, datenschutzrechtlich und mitbestimmungsrechtlich häufig so komplex, dass Betriebsräte ohne externe Unterstützung ihre gesetzlichen Aufgaben kaum sachgerecht wahrnehmen können.

Arbeitgeber können fehlende Erforderlichkeit oft nicht mehr einwenden

In der Praxis versuchen Arbeitgeber dennoch häufig, die Kostenübernahme für Sachverständige oder anwaltliche Beratung abzulehnen.

Die Argumentation lautet oft:
Die Software sei „gar nicht so kompliziert“, man könne alles intern erklären oder es gehe lediglich um eine „normale Softwareeinführung“.

Diese Sichtweise dürfte in vielen Fällen nicht mehr haltbar sein.

Sobald Systeme algorithmische Bewertungen vornehmen, Verhaltensdaten analysieren, Personalentscheidungen vorbereiten oder Beschäftigtendaten verarbeiten, sprechen gute Gründe für die Erforderlichkeit externer Expertise.

Einigungsstellen werden sich stärker mit KI beschäftigen müssen

Auch Einigungsstellen erleben derzeit einen deutlichen Wandel.

Während früher klassische Arbeitszeit- oder Schichtmodelle dominierten, geht es heute zunehmend um:

  • algorithmische Steuerung,
  • Transparenz von Entscheidungssystemen,
  • Datenschutz,
  • Leistungs- und Verhaltenskontrolle,
  • sowie die Nachvollziehbarkeit automatisierter Prozesse.

 

Gerade hier zeigt sich: Wer KI einführt, muss Mitbestimmung frühzeitig mitdenken — nicht erst dann, wenn das System bereits live geschaltet ist.

Fazit

Die Einführung von KI im Unternehmen ist kein rein technisches Projekt.

Sie betrifft Mitbestimmung, Datenschutz, Transparenz und häufig auch die konkrete Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen. Betriebsräte dürfen und sollten hierfür sachverständige Unterstützung hinzuziehen.

Arbeitgeber, die dies ignorieren, riskieren nicht nur Konflikte mit dem Betriebsrat, sondern zunehmend auch kostspielige Verfahren vor der Einigungsstelle.

Die Rechtsinformer-Rechtsanwälte beraten Betriebsräte und Arbeitgeber bei der Einführung von KI-Systemen, in Einigungsstellenverfahren sowie zu Mitbestimmungsrechten nach dem BetrVG.
Autor
Rechtsanwalt, Stefan Pflug Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator/Wirtschaftsmediation, Einigungsstellenvorsitzender

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